Aktuelle Satzung

§ 1 NAME, RECHTSFORM UND SITZ DES VEREINS……………………………………………………………………. 1
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS, GEMEINNÜTZIGKEIT………………………………………………….. 1
§ 3 VERPFLICHTUNG GEGENÜBER DEM PFERD ……………………………………………………………………….. 1
§ 4 MITGLIEDSCHAFT ………………………………………………………………………………………………………… 2
§ 5 GESCHÄFTSJAHR UND BEITRÄGE ……………………………………………………………………………………. 2
§ 6 ORGANE……………………………………………………………………………………………………………………. 3
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG …………………………………………………………………………………………… 3
§ 8 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG……………………………………………………………………… 3
§ 9 VORSTAND ………………………………………………………………………………………………………………… 4
§ 10 AUFGABEN DES VORSTANDES ……………………………………………………………………………………….. 4
§ 11 AUFLÖSUNG ………………………………………………………………………………………………………………. 5
§ 12 GÜLTIGKEIT DER SATZUNG……………………………………………………………………………………………. 5
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Fahr- und Reitverein Neuhofen e.V. (kurz: FRN) mit dem Sitz in 67141 Neuhofen, Woogstraße 89
ist in das Vereinsregister (Reg.-Nr. 1001) bei dem Amtsgericht in Ludwigshafen/Rhein eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Pferdesportverbands Pfalz und des Sportbunds Pfalz.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein bezweckt:
1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend
durch Reiten, Fahren und Voltigieren.
1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller
Disziplinen;
1.4 die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports
und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung
von Schäden.
2. Der Verein vertritt seine Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen, insbesondere auf
Ebene der Gemeinde, und er wirkt bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der
Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung, insbesondere im Gemeindegebiet, mit.
3. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder
parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das
Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 11).
§ 3 Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze
des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
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Fahr- und Reitverein Neuhofen e.V.
Mitglied des Pferdesportverbands Pfalz und des Sportbunds Pfalz
1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und
verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3 die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein
Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu
transportieren.
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der
Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die
dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung,
Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des
Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch
geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder. Mit Erreichen der
Volljährigkeit werden jugendliche Mitglieder als ordentliche Mitglieder übernommen. Ordentliche
und jugendliche Mitglieder haben entweder aktiven oder passiven Status.
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung
und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins
zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung
über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft
sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Grundsätzlich sind aktive Reiter im Fahrund
Reitverein Neuhofen e.V. verpflichtet, die Stamm-Mitgliedschaft zu erwerben. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme.
2. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den
Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft
verleihen.
3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen
des Regionalverbandes und des Landesverbandes und der FN.
Beendigung der Mitgliedschaft
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30.
September des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
• gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, Interessen des Vereins
oder sein Ansehen schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder
unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
• gegen § 3 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt
• seiner Beitragspflicht trotz zweifacher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den
Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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2. Beiträge, Aufnahmegelder, Arbeitsstunden und Umlagen für das laufende Geschäftsjahr werden
von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sollen nach der ordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb des ersten Halbjahres des
laufenden Geschäftsjahres fällig gestellt werden. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung
getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern, Beiträgen und Umlagen
durch den Vorstand bestimmt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand,
• die Jugendversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies
tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt
wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche
Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der
Einberufung und dem Versammlungstage müssen mindestens vier Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage schriftlich
beim 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur
behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, im Einzelfall auf Antrag von einem Drittel der anwesenden
Mitglieder durch Stimmzettel. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt geheim durch
Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu
ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende volljährige Vereinsmitglied mit
einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Kinder und nicht volljährige Jugendliche haben kein Stimmrecht. Ausnahme ist die Jugendversammlung
gemäß § 9, Abschnitt 5.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut
und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
• die Wahl des Vorstandes,
• die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
• die Entlastung des Vorstandes,
• die Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendwarts,
• die Beiträge, Aufnahmegelder, Arbeitsstunden und Umlagen,
• die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
• die Anträge nach § 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
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Fahr- und Reitverein Neuhofen e.V.
Mitglied des Pferdesportverbands Pfalz und des Sportbunds Pfalz
Zur Neuwahl stehen im 3-Jahres-Zyklus jeweils an:
a. 2. Vorsitzender, Anlagenwart, 1. Beisitzer.
b. Kassenverwalter, 2. Beisitzer, Sportwart.
c. 1. Vorsitzender, Schriftführer, Jugendwart.
Ergänzend nachgewählte Vorstandsmitglieder erfüllen ausschließlich die Amtsperiode ihres
Vorgängers. Nach Ablauf dieser Periode muss eine satzungsgemäße Neuwahl erfolgen.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an
• der 1.Vorsitzende,
• der 2. Vorsitzende,
• der Kassenverwalter
• der Schriftführer,
• der Anlagenwart
• der Sportwart,
• der Jugendwart,
• 1. und 2. Beisitzer
Der Vorstand besteht grundsätzlich und mindestens aus 9 Mitgliedern. Im Bedarfsfall darf er zur
Erledigung besonderer Aufgaben auf maximal 11 Mitglieder erweitert werden. Die Erweiterung ist
nur auf Antrag in der Mitgliederversammlung zulässig.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die
Amtszeit endet am Tage der ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung
eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung
einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Die Mitgliederversammlung bestätigt den durch die Jugendversammlung gewählten Jugendwart.
Zur Jugendversammlung wird vom Vorstand rechtzeitig vor einer jeden Wahl des Jugendwarts
eingeladen. Jeder Jugendliche ist unabhängig seines Alters stimmberechtigt. Die Jugendversammlung
wird vom Vorstand neutral und unabhängig geleitet.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zu den offiziellen und
vorher festgelegten Vorstandssitzungen anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der
Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
• die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• die Erledigung aller dem Verein gestellten Aufgaben unter Beachtung der EntscheidungsSeite
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Mitglied des Pferdesportverbands Pfalz und des Sportbunds Pfalz
befugnis der Mitgliederversammlung gemäss dieser Satzung.
• die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, der Jugendversammlung und die Ausführung
ihrer Beschlüsse.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von
einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese außerordentliche
Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder daran teilnimmt. Der 1. und 2. Vorsitzende sind die Liquidatoren,
falls die Mitgliederversammlung nicht durch Wahlen (Modus § 7 Abs. 6 dieser Satzung) auf Antrag
von mindestens einem Drittel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder ein oder zwei
andere Liquidatoren bestimmt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Neuhofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Gültigkeit der Satzung
Die Satzung in vorstehender Fassung ist in der Mitgliederversammlung vom 08.04.2016 beschlossen
und beim Amtsgericht Ludwigshafen hinterlegt worden.
Neuhofen im April 2016
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Johannes Rieder Dr. Peter Möbius